Individuelle Gesundheitsleistungen Drucken E-Mail
Donnerstag, 26 Januar 2012
Berlin - „Die Möglichkeiten der modernen Medizin wachsen stetig, und ebenso steigt die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen. Die Ressourcen der Gesetzlichen Krankenversicherung werden dagegen immer knapper, so dass deren Leistungsgrenzen deutlich zu Tage treten. Zum Spektrum Individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) gehören deshalb heute auch Behandlungsmethoden, wie zum Beispiel Sportuntersuchungen, Schulatteste oder Reiseimpfungen, die aus der Erstattungspflicht der Krankenkassen herausgenommen wurden, im Einzelfall jedoch sinnvoll sein können und von den Patienten gezielt nachgefragt werden. Das verschweigen die Krankenkassen aber gerne, wenn Sie, wie bei der heutigen Vorstellung des sogenannten IGeL-Monitors Ärzten unterstellen, dass es ihnen beim Einsatz Individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) vorrangig um wirtschaftliche Interessen gehe.


Nun ist es nicht immer ganz einfach, eine genaue Grenze zu ziehen zwischen dem, was medizinisch notwendig ist, und dem, was von den Patienten als Wunschleistung gefordert und auch noch ärztlich empfehlenswert oder vertretbar ist. Der Deutsche Ärztetag hat im Jahre 2006 klare Regeln für das Erbringen von individuellen Gesundheitsleistungen beschlossen. Die Empfehlungen sollen Ärzten dabei helfen, die von den Patienten selbst zu zahlenden Leistungen seriös und verantwortungsvoll anzubieten. Jeder Arzt, der mit seinen gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten über privat zu zahlende Leistungen spricht, ist gehalten, diese zehn Punkte zu beachten. Besonders wichtig sind die unaufdringliche, sachliche Beratung der Patienten über Individuelle Gesundheitsleistungen und ein schriftlicher Vertragsschluss. Wenn ein Arzt meint, dass eine Therapie infrage kommt, die nicht zum GKV-Leistungskatalog gehört, hat er dies dem Patienten zu erläutern. Er muss ihm Bedenkzeit geben, ob er diese individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch nehmen will. Der Arzt darf den Patienten nicht zur Inanspruchnahme einer Leistung drängen und keine falschen Erwartungen hinsichtlich eines Erfolges einer Behandlung wecken. Und der Arzt ist verpflichtet, über die zu erwartenden Behandlungskosten aufzuklären. Der Patient muss abschließend eine transparente Rechnung auf der Grundlage der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erhalten.“

Quelle: BÄK

Hwelt

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