Änderungen zum 1. Januar 2012 Drucken E-Mail
Dienstag, 20 Dezember 2011
Berlin - Neben den Änderungen im Versorgunsstrukturgesetz (VStG), das gestern den Bundesrat passiert hat, werden zum 1. Januar 2012 weitere Änderungen wirksam.


Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Null

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 beträgt wie in 2011 null Euro. Somit wird auch in 2012 kein Sozialausgleich bei Zusatzbeiträgen durchgeführt.

Höhere Pflegesätze

Die Leistungsansprüche der Versicherten an die Pflegeversicherung steigen in der häuslichen Pflege in der Pflegestufe I von 440 auf 450 Euro, in der Pflegestufe II von 1040 auf 1100 Euro und in der Pflegestufe III von 1510 auf 1550 Euro. Der Satz für Härtefälle bleibt konstant bei 1918 Euro. In der vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche für Versicherte der Pflegestufe III ebenfalls auf 1550 Euro (2011: 1510 Euro) und für Härtefälle auf 1918 Euro (2011: 1825 Euro).

http://www.bundesgesundheitsministerium.de

Versicherungspflicht in dualen Studiengängen

Es ist gesetzlich klargestellt worden, dass alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen sozialversicherungsrechtlich einheitlich und so zu behandeln sind wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Sie sind damit unter anderem versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflege-versicherung. Dies gilt während der gesamten Dauer des Studienganges, das heißt sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen.

SGB IV-Änderungsgesetz http://dipbt.bundestag.de

Direktüberweisung der Zuschüsse für privat versicherte ALG II-Empfänger

Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlt das Jobcenter nicht mehr an die ALG II-Empfänger aus, sondern überweist sie direkt an das Versicherungsunternehmen. Analog wird in der Sozialhilfe verfahren.

SGB IV-Änderungsgesetz http://dipbt.bundestag.de

Gebührenordnung für Zahnärzte novelliert

Die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) wurde novelliert und an den aktuellen Stand der zahnärztlichen Behandlung angepasst. So wurde zum Beispiel eine klare Abrechnungsgrundlage für häufig erbrachte, bisher nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen geschaffen. Die GOZ regelt die Vergütung für privatzahnärztliche Leistungen im Rahmen der Behandlung von Privatversicherten. Für gesetzlich Krankenversicherte findet die GOZ nur dann Anwendung, wenn die Versicherten über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende besonders aufwendige Zahnersatzleistungen oder Füllungs-alternativen in Anspruch nehmen.

http://www.bmg.bund.de


Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Hwelt

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