Viele rechtliche Betreuungen sind vermeidbar! Drucken E-Mail
Dienstag, 20 Dezember 2011
Berlin - Laut verschiedener Studien sind 15 bis 25 % der an die Betreuungsgerichte herangetragenen Verfahren zur Einrichtung rechtlicher Betreuungen nicht notwendig. Sie können durch den Einsatz von Beratung, Assistenz und Betreuung durch Sozialleistungsträger oder durch die Möglichkeiten der Vollmachtserteilung überflüssig gemacht werden.


„Die Einsetzung einer rechtlichen Betreuung ist ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte. Diese sollte auch im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention möglichst durch andere Unterstützungsformen vermieden werden. Daher müssen diese gestärkt werden“, sagt Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Um dies zu erreichen, empfiehlt der Deutsche Verein die Betreuungsbehörden zu verpflichten, vor jeder Neueinrichtung einer rechtlichen Betreuung einen Sozialbericht zu erstellen. Mit diesem Instrument kann in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung tatsächlich besteht oder die konkrete Unterstützung anders gewährleistet werden kann.

Der Deutsche Verein empfiehlt außerdem, die Betreuungsbehörde als „Erste Anlaufstelle in Fragen der rechtlichen Betreuung“ zu etablieren. Bürgerinnen und Bürgern würden sich dann bei Fragen in Bezug auf rechtliche Betreuungen zunächst an die Betreuungsbehörde und nicht an das Gericht wenden. Die Betreuungsbehörde nimmt die soziale Situation der unterstützungssuchenden Person in Augenschein, berät niedrigschwellig und ohne gerichtlichen Eingriffscharakter und stellt gegebenenfalls den Kontakt zu anderen Sozialleistungsträgern her. Dieses Verfahren erspart die teilweise nicht erforderliche frühzeitige Befassung des Gerichts und die parallele Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Das führt zu eine größere Kosteneffizienz und einer Steigerung der Effektivität der Abläufe. Die Möglichkeit der Beratung durch Betreuungsvereine oder eine notwendige direkte Anrufung des Betreuungsgerichts bleibt dadurch unbenommen. Ebenso soll weiterhin nur das Betreuungsgericht über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entscheiden können.

Der Deutsche Verein
ist das gemeinsame Forum von Kommunen und Wohlfahrtsorganisationen sowie ihrer Einrichtungen, der Bundesländer und Vertreter der Wissenschaft für alle Bereiche der sozialen Arbeit und der Sozialpolitik. Er begleitet und gestaltet durch seine Expertise und Erfahrung die Entwicklungen u.a. der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik, der Sozial- und Altenhilfe, der Grundsicherungssysteme und der Pflege und Rehabilitation.

Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

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