Arztethos und Berufsethik Drucken E-Mail
Montag, 12 April 2010
Der Medizin- und Pflegerechtler Lutz Barth kritisiert erneut in aller Deutlichkeit die Bundesärztekammer und einige Medizinethiker.


Es kann und darf nicht sein, dass einige „Oberethiker“ – seien es nun Funktionäre oder Professoren – es geschickt in der Öffentlichkeit verstehen, „Äpfel mit Birnen“ zu vergleichen und uns mit ihren Botschaften überziehen, die mehr als nachdenklich sind, zumal diese in weiten Teilen das Selbstbestimmungsrecht auch der Sterbenden ad absurdum führen.

Der Weg zur verklärten Selbstherrlichkeit ist nicht weit und wer will es da einem mündigen Bürger verdenken, wenn er dieses nur von einigen wenigen Ethikern errichtete ethische Bollwerk einzureißen gewillt ist, zumal eben ein Konsens innerhalb der Ärzteschaft nicht (!) besteht.

Völlig unklar hierbei jedoch bleibt weiterhin, woraus einige Ethiker, aber auch Funktionäre die Berechtigung herleiten, sich über die zu akzeptierende Gewissensentscheidung ihrer verfassten Mitglieder hinwegzusetzen. Sterbewünsche schwersterkrankter Patienten werden derzeit einzig durch einige „Oberethiker“ verhindert, so dass es zunächst gilt, die ärztliche Standessitte einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.

Weder den „Oberethiker“ noch der Ärztekammer kommt ein Mandat zu, in der Frage der Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe verbindliche „Normen“ zu setzen. Die Liberalisierung der Sterbehilfe scheitert derzeit ganz maßgeblich am Widerstand der Bundesärztekammer, die einen „Konsens“ verkündet, der letztlich keiner ist!

Den Oberethikern sei an dieser Stelle mit auf den Weg gegeben, dass Verfassungsinterpretation nicht mit Philosophie gleichzusetzen ist und dort, wo man/frau glaubt, sich in die „Niederungen der Grundrechtsdogmatik“ begeben zu müssen, die Ausführungen nicht selten ungläubiges Kopfschütteln hervorruft – ob der Verkennung mancher verfassungsrechtlicher Binsenweisheiten oder halt schlicht der wissenschaftlichen Borniertheit geschuldet, sich auf „fremdes Terrain“ zu begeben, ohne auch nur ansatzweise die Literatur oder die Judikatur des BVerfG zur Kenntnis zu nehmen. Es reicht nicht zu, am heimischen Schreibtisch in die transzendente Glaskugel zu schauen, um so eine Normexegese betreiben zu können!

„Dünnbrettbohrertum“ ist gerade in ganz zentralen Rechtsfragen nicht gefordert und hierauf hinweisen, dürfte derzeit eines der vordinglichsten Anliegen sein, auch wenn dies zutiefst die berufsethische Seele eines Medizinethikers zu kränken droht.

Es ist nicht Sache des Medizinethikers, über unsere individuelle Sterbewünsche zu entscheiden und noch weniger ist es seine Aufgabe, uns zu erziehen, damit auch wir an seinem Seelenfrieden teilhaben können und die „wahren Werte“ schauen dürfen. Der mit seinem individuellen Sterbewunsch wahrzunehmende schwersterkrankte Patient ist kein egozentrischer Individualist, der nur deshalb uns als egozentrisch erscheinen soll, weil er die Botschaften so mancher Missionare nicht zu akzeptieren gedenkt: Nicht der Wille des Ethikers oder des Hobbyphilosophen ist entscheidend, sondern der Wille des Patienten! Punkt um!

Quelle: IQB - Lutz Barth

Hwelt

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