|
Eine erneute Debatte über den Umgang mit der Embryonenforschung steht ins Haus. Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe, die Frage der Patentierbarkeit von Stammzellentechnologie an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen, wirft grundlegende Fragen wieder auf. Es geht darum, was genau eine kommerzielle Nutzung ist und wie embryonale Forschung definiert wird.
Die Auslegung der Europäischen Biopatentrichtlinie sei unklar, entschied der für Patentnichtigkeitsverfahren zuständige Xa-Zivilsenat am Donnerstag in Karlsruhe. Gegen ein solches Patent für den Bonner Stammzellenforscher Oliver Brüstle hatte Greenpeace geklagt (Xa ZR 58/07). Das Bundespatentgericht hatte der Organisation 2006 teilweise Recht gegeben.
Greenpeace sieht in der Patentierung des Stammzellenverfahrens eine Verletzung der guten Sitten und der öffentlichen Ordnung, weil damit letztlich Embryonen zu kommerziellen Zwecken zerstört würden. Das verbiete sowohl die europäische Biopatentrichtlinie als auch das deutsche Patentgesetz. Brüstle beruft sich dagegen auf das deutsche Stammzellgesetz, das unter bestimmten Voraussetzungen Forschung an Stammzellen erlaubt. Es sei nicht zu verstehen, warum er zwar mit Stammzellen forschen dürfe, seine Ergebnisse aber nicht patentwürdig sein sollen.
Auslegungssache
Für die Entscheidung kommt es nach Ansicht der BGH-Richter auf die Auslegung gleichlautender deutscher und europäischer Gesetze an, nach denen es verboten ist, Patente für Erfindungen zu erteilen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Der Inhalt der entsprechenden Regelung sei nicht eindeutig, so der Bundesgerichtshof. Es gehe zum Beispiel um die Frage, wie die Biopatent-Richtlinie den Begriff «menschliche Embryonen» definiere. Schließlich muss nach Ansicht der Richter auch die Frage beantwortet werden, ob jede gewerbsmäßige, also nicht private Verwendung im Sinne des Patentgesetzes eine «Verwendung zu industriellen oder kommerziellen Zwecken» sei. Speziell sei zu fragen, ob auch eine Verwendung zu Forschungszwecken oder zu therapeutischen Zwecken eine «kommerzielle» Verwendung sei.
Greenpeace begrüßte das vorläufige BGH-Votum. Die Frage der Patentierbarkeit menschlicher Embryonen müsse auf europäischer Ebene geklärt werden, sagte Sprecher Christoph Then. Nur so könne eine EU-weit einheitliche Anwendung erwirkt werden. «Menschliche Gene und Organe und eben auch Zellen aus menschlichen Embryonen dürfen nicht zur Ware degradiert werden.»
Auch Brüstle und die Universität Bonn sehen gute Chancen, dass ihre Position sich vor dem europäischen Gericht durchsetzt. Als Erfolg werteten sie, dass der BGH das Urteil des Bundespatentgerichts nicht bestätigt habe, nach dem die Verwendung von menschlichen Stammzelllinien, die aus Embryonen gewonnen worden sind, «in jedem Fall einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten darstellt», so Brüstles Anwalt Martin Grund. Brüstle selber verwies darauf, dass die Stammzellforschung in Nachbarländern wie Großbritannien, Schweden und Spanien in sehr freier Form möglich sei. «Niemand würde dort auf die Idee kommen, Patente für entsprechende Verfahren als sittenwidrig einzustufen.»
Bei seinem Vorgehen stützt sich der Bundesgerichtshof auf das Vorlageverfahren. Das nationale Gericht ist an das nach durchschnittlich einem Jahr vorliegende Luxemburger Urteil gebunden.
© KNA Alle Rechte Vorbehalten Hwelt
|