Stichwort: Sterbehilfe in Deutschland Drucken E-Mail
Freitag, 09 November 2007
Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Das Strafgesetzbuch stellt in Paragraf 216 auch das Töten auf Verlangen - etwa durch die Verabreichung von Medikamenten - unter Strafe und droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren an.


Dagegen bleibt die sogenannte passive Sterbehilfe, etwa durch Abschalten der Beatmungsgeräte, unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen straffrei. Bedingung dafür ist nach Gerichtsurteilen der vergangenen Jahre, dass eine Behandlung das Leben des Patienten nicht mehr retten, sondern nur noch das bevorstehende Sterben hinausschieben könnte. Außerdem muss der Behandlungsabbruch auf der freien Entscheidung des Patienten oder dessen mutmaßlichem Willen beruhen. Besonders problematisch ist das bei schwerstbehinderten Frühchen, Neugeborenen oder Koma-Patienten, deren mutmaßlicher Wille überhaupt nicht oder nur sehr schwer ermittelt werden kann.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1996 hat auch die indirekte Sterbehilfe zugelassen. Es handelt sich dabei um die Gabe notwendiger Medikamente wie Schmerzmittel, bei der ein vorzeitiger Tod in Kauf genommen wird.

Durch den deutschen Ableger der Schweizer Sterbehilfeorganisation "Dignitas" rückte in der jüngeren Vergangenheit auch die Frage der Beihilfe zum Selbstmord in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Da Selbstmordversuche in Deutschland juristisch nicht belangt werden, ist auch die Beihilfe straffrei. Allerdings können Helfer anschließend wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt werden. Um zudem die "geschäftsmäßige Förderung von Sterbehilfe" zu verbieten, brachten Justizminister aus unionsgeführten Bundesländern erstmals 2006 in den Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesvorschlag ein.

 

Quelle: KNA. Alle Rechte Vorbehalten

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